Das Beamtenversorgungsrecht ist eine ausgesprochene anwaltliche Spezialmaterie, die nur mit intensiven Praxiserfahrungen bewältigt werden kann.
Es ist seit 2008 zersplittert in das BeamtVG des Bundes und die verschiedenen Beamtenversorgungsgesetze der Länder, die in der Regel das BeamtVG modifiziert übernommen haben, z.B. das Landesbeamtenversorgungsgesetz NRW (LBeamtVG NRW). In den übrigen Ländern galt es i.d.F. bis zum 31.08.2006 übergangsweise weiter.
Daneben sind das Beamtenstatusgesetz (BeamtStG), nur noch teilweise das Beamtenrechtsrahmengesetz (BRRG), das Bundesbeamtengesetz (BBG), die Bundeslaufbahnverordnung (BLV) u.v.a.m., sowie die entsprechenden Länderregelungen zu beachten.
Da die meisten öffentlichen Haushalte deutlich unterfinanziert sind, sind sämtliche öffentliche Dienstherren bemüht, gerade im Personalhaushalt jede Einsparmöglichkeiten zu nutzen.
Dies führt in allen Fällen, in denen Ermessen auszuüben ist, zu deutlich restriktiver Bewilligungspraxis.
In der Praxis geht es um alle Leistungsbewilligungen, oft um Anerkennung von Vordienstzeiten, aber auch um Rückforderung von Bezügen, u.a.m.
Hier hilft oft nur der Rechtsweg, bzw. eine Verhandlung mit seiner Androhung.
Denn obwohl das BeamtVG ausgesprochen kompliziert zu lesen und zu deuten ist, gibt es gerade für die Ermessensfälle eine einschlägige Rechtsprechung, die oft Lösungen auch gegen Widerstände ermöglicht.