Das private Baurecht

Diese anwaltliche Spezialmaterie zählt zu den schwierigeren Materien des bürgerlichen Rechts.

Das private Baurecht betrifft die Rechtsbeziehungen der an der Planung und Durchfüh­rung eines Bauwerks Betei­ligten, z.B. Bauherr, Auftragnehmer, Architekt, Unter­neh­mer, und der Sonderfach­leute (z.B. Statiker, Bodengut­achter, Vermes­sungs­inge­nieu­re, Heizungs­inge­nieu­re, Innen­architekten).

Es wird im Wesentlichen im Werkvertragsrecht der §§ 631 ff. BGB, im besonderen Bauvertragsrecht der §§ 650 a) – h) BGB, und in den Allge­meinen Vertragsbedingun­gen der VOB/B geregelt, ergänzt durch eine außerordent­lich umfang­reiche, komplexe Rechtsprechung.

Im Gegensatz zum öffentlichen Baurecht gestalten die Beteiligten ihre vertraglichen Beziehungen selbst im Rahmen der Vertrags­frei­heit und der Gesetze.

Das private Baurecht regelt die Rechtsbeziehungen des Bauherrn aus dem Bauge­schehen zu den Nachbarn, ebenso wie den Haftungsausgleich zwischen dem Bauherrn und allen am Bau Beteilig­ten, sowie zwischen diesen.

In der Praxis geht es zunächst um den Abschluss von Bauverträgen, um das Aus­handeln von Rege­lun­gen für die Planung und Durchführung eines Bauwerks.

Während des Baus und anschließend entstehen häufig Streitigkeiten über Haftung und Verant­wor­tung zwischen den am Bau Beteilig­ten wegen Baumän­geln, Bauschäden, Bauverzögerungen, und Schadensersatz.

Daraus entstehende Bauprozesse sind in der Regel – abhängig von der Größe des Bauvorhabens – durch eine Vielzahl von einzelnen Streitpunkten gekenn­zeichnet (sog. Punktesachen). Dabei kommt es grundsätzlich auf eine genaue, gegliederte Darle­gung aller Ansprüche und auf ihre Beweisbarkeit an. Dabei ist die Beweislast oft prozessentscheidend. Für den Beklagten kommt es ebenso auf die Widerlegung der Ansprü­che und auf die genaue Dar­legung der Gegenforderungen an. Vorab hat sich sehr bewährt, ein gericht­liches Beweis­siche­rungs­verfahren durchzuführen, das die vorweggenom­me­ne Beweisaufnahme für den nachfolgenden Prozess darstellt!.

Daneben sind die Grundsätze des allgemeinen Schuldrechts (z.B. Vertrags­pflich­­­ten, Verjährung, Verzug, Erfüllung, Rücktritt, Aufrechnung, gesamt­schuldne­rische Haftung, Recht der allgemeinen Geschäftsbedingungen), sowie des in der Zivilpro­zessordnung (ZPO) geregelten Prozessrechts (z.B. Streitver­kün­dung, Beweis­recht, Zeugen, Sachverständige, Urkunden, Partei­ver­neh­mung, Beweis­sicherung), ebenso die umfangreiche Recht­sprechung dazu, zu beachten.

Bei diesen Fragen empfehle ich ausdrücklich eine frühzeitige anwaltliche Beratung:

  • für mehr Rechtssicherheit bei den komplexen Bauverträgen durch frühe Vertragskontrolle,

  • durch Begleitung bei Verhandlungen zur vertraglichen Durchsetzung Ihrer Forderungen wie zur Abwehr von überzogenen Gegenforderungen,

  • als letztes Mittel durch erfolgreiche Vertretung bei der Prozessführung.

In diesem Spezialgebiet sollten Sie bei der Auswahl eines Rechtsanwalts denjenigen beauf­tragen, der sich in diesem Gebiet, einschließlich der verwandten Rechts­gebiete, wie z.B. Vertrags­recht, Gesell­schaftsrecht, usw., gut auskennt, und der eine umfang­reiche Praxiser­fah­rung sowie eine umfang­reiche Prozesserfahrung mitbringt.

Nur diese Erfahrungen garantieren Ihnen eine optimale Vertretung und Durchsetzung Ihrer Interessen.

Dies ist nur ein kleiner Ausschnitt aus dem privaten Baurecht, fragen Sie nach!