Auch diese anwaltliche Spezialmaterie zählt zu den schwierigeren Materien des bürgerlichen Rechts.
Privates Baurecht ist die Summe derjenigen Normen, die die Rechtsbeziehungen der an der Planung und Durchführung eines Bauwerks Beteiligten, z.B. Auftraggeber, Auftragnehmer, Architekt, Unternehmer, Sonderfachleute (z.B. Statiker, Bodengutachter, Vermessungsingenieure, Heizungsingenieure, Innenarchitekten) regeln.
Es wird im Wesentlichen im – ab 01.01.2018 novellierten – Werkvertragsrecht der
§§ 631 ff. BGB, ab 01.01.2018 auch im neu eingefügten Bauvertragsrecht der §§ 650 a – 650 o BGB, und in den Allgemeinen Vertragsbedingungen der VOB/B geregelt, ergänzt durch eine außerordentlich umfangreiche, komplexe Rechtsprechung.
Im Gegensatz zum öffentlichen Baurecht gestalten die Beteiligten ihre vertraglichen Beziehungen im Rahmen der Vertragsfreiheit weitgehend selbst.
Das private Baurecht regelt auch die Rechtsbeziehungen des Auftraggebers aus dem Baugeschehen zu den nicht am Bau beteiligten Dritten, z.B. Nachbarn, ebenso wie den Haftungsausgleich zwischen dem Auftraggeber und allen am Bau Beteiligten, sowie zwischen diesen.
In der Praxis geht es zunächst um den Abschluss von Bauverträgen, um das Aushandeln von i.d.R. komplexen Regelungen für die Planung und Durchführung eines Bauwerks.
Öffentliche Auftraggeber vergeben dagegen öffentliche Aufträge von Bauleistungen im Wettbewerb, d.h. nach in der VOB/A und VOB/C geregelten Vergabeverfahren.
Nach Abschluss des Bauvertrags entstehen während des Baus und anschließend häufig Streitigkeiten über Haftung und Verantwortung zwischen den am Bau Beteiligten wegen Baumängeln, Bauschäden und Bauverzögerungen, und Schadensersatz.
Daraus entstehende Bauprozesse sind in der Regel – abhängig von der Größe des Bauvorhabens – durch eine Vielzahl von einzelnen Streitpunkten gekennzeichnet (sog. Punktesachen). Dabei kommt es grundsätzlich auf eine genaue, gegliederte Darlegung aller Ansprüche und auf ihre Beweisbarkeit an. Insbesondere ist dabei die Beweislast zu berücksichtigen. Beim Beklagten kommt es ebenso auf die Wider-legung der Ansprüche und auf die genaue Darlegung der Gegenforderungen an. Vorab ist oft ein gerichtliches Beweissicherungsverfahren sinnvoll.
Daneben spielen viele Grundsätze des allgemeinen Schuldrechts (z.B. Vertragspflichten, Verjährung, Verzug, Verzinsung, Erfüllung, Rücktritt, Aufrechnung, gesamtschuldnerische Haftung, Recht der allgemeinen Geschäftsbedingungen), sowie des in der Zivilprozessordnung geregelten Prozessrechts (z.B. Streitverkündung, Beweisrecht – Zeugen, Sachverständige, Urkunden, Parteivernehmung -, Beweissicherung), ebenso wie die Kenntnis der umfangreichen Rechtsprechung eine große Rolle.
Dabei ist eine frühzeitige anwaltliche Beratung zu empfehlen:
- generell für mehr Rechtssicherheit bei den wichtigen Bauverträgen, empfehlenswert auch durch frühe Vertragskontrolle,
- durch Begleitung bei Verhandlungen zur vertraglichen Durchsetzung Ihrer Forderungen wie zur Abwehr von überzogenen Gegenforderungen,
- als letztes Mittel durch erfolgreiche Vertretung bei der Prozessführung.
In diesem Spezialgebiet sollten Sie nur einen Rechtsanwalt beauftragen, der sich darin, wie ich, einschließlich der verwandten Rechtsgebiete, wie z.B. Vertragsrecht, Gesellschaftsrecht, usw., gut auskennt, und der eine umfangreiche Praxiserfahrung aus vielen Bauvertragsverhandlungen sowie eine umfangreiche Prozesserfahrung mitbringt.
Nur diese Erfahrungen garantieren Ihnen eine optimale Vertretung und Durchsetzung Ihrer Interessen.
Dies ist nur ein kleiner Ausschnitt aus dem privaten Baurecht, fragen Sie nach!