Was bringt das neue Bauvertragsrecht in der Praxis?

Die wesentlichen Inhalte des neuen Bauvertragsrechts:

  • Das einseitige Anordnungsrecht des AG wegen Änderungen des Werk­erfolges, ab 30 Tagen nach Zugang des Änderungsbegehrens (§ 650 b BGB),
  • Als Kompensation Anspruch des AN auf Vergütungsanpassung in Höhe der tatsächlich erforderlichen Kosten, einschließlich des Rechts auf Abschlags­zahlungen von 80 % dieser Kosten (§ 650 c BGB). Bei Zahlungsverweigerung kann der AN den Vertrag kündigen (§ 648 a BGB), zurücktreten, oder seine Ansprüche durch eine Einstweilige Verfügung in einem beschleunigten Gerichtsverfahren geltend machen (§ 650 d BGB i.V.m. §§ 71 f. und 119 a GVG).
  • Fiktive Abnahme, wenn der AN dem AG nach Fertigstellung eine Frist zur Abnahme gesetzt hat, und der AG die Abnahme nicht unter Angabe von mindestens einem Mangel verweigert (§ 640 Abs. 2 BGB).
    Verweigert der AG die Abnahme, kann der AN eine gemeinsame, hilfsweise auch einseitige, Zustandsfeststellung verlangen (§ 650 g BGB).

Der Gesetzgeber hat mit diesen Vorschriften erstmals besondere gesetzliche Rege­lungen für den Bauvertrag geschaffen (§§ 650 a – 650 h), die neben die ebenfalls novellierten allgemeinen Vorschriften über den Werkvertrag (§§ 631-650 BGB) treten. Sie gehen der VOB/B vor, die deshalb bald angepasst werden sollte.

Daneben hat der Gesetzgeber besondere ergänzende Regelungen für den Verbraucher-Bauvertrag (§§ 650 i – 650 o, s. insbesondere die Vorgabe für eine detaillierte Baubeschreibung, § 650 j, i.V.m. Art. 249, § 1-3 EGBGB), für den Archi­tekten- und Ingenieurvertrag (§§ 650 p – 650 t, s. insbesondere die Einschrän­kung der gesamtschuldnerischen Haftung der beteiligten Architekten und Ingenieure, mit dem Bauunternehmer), und schließlich für den Bauträgervertrag (§§ 650 u – 650 v) geschaffen.

Bei den allgemeinen Vorschriften über den Werkvertrag sind insbesondere die Kündigung aus wichtigem Grund (§ 648 a), die fiktive Abnahme (§ 640 Abs. 2), und die Abschlagsrechnungen i.H. des Wertes der geschuldeten und erbrachten Leistungen (§ 632 a) neu geregelt.

Diese – hier nur stichwortartig dargestellten – Regelungen sind beim Abschluss neuer Bauverträge unbedingt zu beachten.

Fragen Sie nach und lassen Sie sich bei Ihren Verträgen frühzeitig fachkundig beraten!