Das öffentliche Baurecht

Als anwaltliche Spezialmaterie zählt es zu den schwierigsten Materien des besonde­ren Verwaltungsrechts.

Es betrifft alle öffentlich-rechtlichen Rechtsvorschriften zur Ordnung der Bebauung von Grundstücken, ergänzt durch eine sehr umfang­reiche, komplexe Rechtspre­chung.

Es umfasst sowohl das Bauplanungsrecht, mit Städteplanungs-, und Städtebaurecht, die die örtliche Planung der Bodennutzung regeln, als auch das praktisch relevante Bauordnungsrecht des Landes, das insbesondere die sicherheitsrelevanten, baukon­struktiven, und nachbarschützenden Anforderungen an das konkrete Bauwerk regelt.

Es ist gekennzeichnet durch ein oft dreiseitiges Verhältnis zwischen Bauherrn und Architekt auf der einen Seite, der Bauaufsichtsbehörde auf der anderen Seite, und den ggf. betroffenen Nachbarn als häufig zu beteiligenden Dritten.

Zum Bauplanungsrecht gehört auch das Raumplanungsrecht, das die überörtliche Planung in Form der Raumordnung, der Landesplanung, und der raumbedeutsamen Fachplanungen betrifft. Es stellt die Rahmenplanung für die örtliche Bau- bzw. Stadt­planung dar.

Dabei sind nebeneinander die bauplanungsrechtlichen Vorgaben des Bundes­­rechts, die bauordnungsrechtlichen Vorgaben der Landesbauordnungen, sowie die Vorga­ben des jewei­ligen örtlichen Satzungsrechts (z.B. Bebauungspläne) zu beachten.

Meist geht es um Fragen von Art und Maß der baulichen Nutzung, ob sich das Vor­ha­ben in die nähere Umgebung einfügt, ob es der jeweiligen Landesbauordnung entspricht, usw.

In der Praxis geht es meist darum, ein bestimmtes Bauprojekt zu verwirklichen, oder auch wegen nachbarlicher Betroffenheit zu verhindern, oder Rechtsschutz gegen eine Ableh­nung der Genehmigung für das Bauprojekt zu erreichen.

Dabei kommt dem Bauherrn der Grundsatz der Baufreiheit im Rahmen der Gesetze zugute. Im Einzelfall entscheidet die Behörde im Rahmen einer Abwägung unter Würdigung aller gesetzlichen Vorgaben über den Anspruch.

Bei Erschließungsbeitrags- und Straßenausbaubeitragsverfahren geht es um einen Ausgleich der privaten mit den öffentlichen Interessen aufgrund einer detaillierten Rechtsprechung.

Bei allen diesen Fragen empfehle ich grundsätzlich eine frühzeitige anwaltliche Beratung über die baurechtliche Situation:

  • für mehr Rechtssicherheit bereits bei der Planung von Vorhaben,

  • allgemein zur frühzeitigen Durchsetzung von Ansprüchen oder zur Abwehr von unberechtigten Forderungen,

  • durch Begleitung bei Verhandlungen mit Behörden bzw. Investoren, um Vorha­ben frühzeitig genehmigungsfähig zu gestalten, z.B. über Ausnahmen und Befreiungen von Fest­setzungen eines Bebauungsplanes, durch städte­bau­liche Verträge, durch früh­zeitiges Einbinden von Grund­stücksnachbarn,

  • durch früh­zeitige Einwen­dungen in Verhandlungen gegen Bauge­neh­­­mi­gungen oder Bebauungs­pläne, oder insbesondere gegen die beabsichtigte Ableh­nung, um einen Verwal­tungs­rechtsstreit durch Verhandlungen zu vermeiden,

  • als letztes Mittel durch erfolgreiche Vertretung bei der Prozessführung vor dem Verwaltungsgericht, z.B. durch Einwen­dungen gegen Bauge­neh­­­mi­gun­gen oder Bebauungspläne, insbesondere durch Aufdeckung von Verfah­rens- und Abwägungsfehlern, oder auch gegen die Ablehnung von Bauanträgen, bzw. die Abwehr von Nachbarklagen, oder auch gegen die Inanspruchnahme für Erschließungsbeitrags- oder Straßenausbaubeitragsgebühren

In diesem Spezialgebiet sollten Sie bei der Auswahl eines Rechtsanwalts denjenigen beauftragen, der sich in diesem Gebiet, einschließlich der verwandten Rechtsge­biete, wie z.B. Bodenrecht, Erschließungsrecht, Straßen- und Wegerecht, Umwelt­recht, Planfest­stellungsrecht, usw., mit allen grundstücksbezogenen Rechts­fragen, gut aus­kennt, und der eine umfangreiche Verhandlungs- und Prozesserfahrung mitbringt, u.a. aus großen Gerichtsverfahren vor Oberverwal­tungsgerich­ten und Verwal­tungs­­gerichts­höfen, wie erfolgreichen Verhandlungen über Erschließungs- und Straßenausbaubeitragsverfahren.

Nur diese Erfahrungen garantieren Ihnen eine optimale Vertretung und Durchsetzung Ihrer Interessen.

Dies ist nur ein kleiner Ausschnitt aus dem öffentlichen Baurecht, fragen Sie nach!